Satzung des Haute Culture e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Haute Culture e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.

(3) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 31. Juni des Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein fördert Kunst und Kultur an der Leuphana Universität Lüneburg und in der Region, wobei in diesem Zusammenhang bezweckt wird, die Kulturlandschaft in allen Bereichen des Theaters, der Musik sowie Literatur nachhaltig zu fördern. Dabei soll die gesellschaftlich kulturelle Arbeit in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden. Nach Möglichkeit versucht der Verein hierbei, Partnerschaften und Projekte mit internationalen Kultur- und Bildungseinrichtungen zu gestalten und die Völkerverständigung in diesem Sinne voranzubringen.

(2) Der Verein bezweckt insbesondere die Förderung der kulturellen Interessen der Studierenden an der Leuphana Universität Lüneburg.

(3) Der Verein verfolgt dabei ebenfalls das Ziel, eines sich organisch entwickelnden Netzwerkaufbaus zwischen Kulturakteuren, Künstlern und der freien Theaterszene für Laien und Profis.

(4) Dieser Zweck soll insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen, eigene Theaterproduktionen, Konzerte und Gastspiele, sowie die Förderung des künstlerischen Nachwuchses erreicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(3) Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die an der Leuphana Universität Lüneburg immatrikuliert ist oder war.

(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit den Status "Ehrenmitglied" und "Ehrenvorsitzender" vergeben. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben keine Vertretungsmacht oder sonstige Befugnisse.

(4) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten, wobei es für die Rechtzeitigkeit auf den Zugang beim Vorstand ankommt.

c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt über einen Mitgliedsbeitrag und dessen Höhe mit einfacher Mehrheit.

(5) Neben der aktiven Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit der passiven Fördermitgliedschaft.

a) Die passive Fördermitgliedschaft muss formlos beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.

b) Die Fördermitgliedschaft beinhaltet hauptsächlich die Organisation im Vereinsnetzwerk zur Förderung des in § 2 festgelegten Vereinszwecks. Ferner verpflichtet sie zur Unterstützung der Vereinsziele.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(1.1) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Steuerung und Kontrolle der aktuellen Produktionsleitung, sowie die Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlung.

(1.2) Der geschäftsführende Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens zweien seiner Mitglieder beschlussfähig.

(1.3) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Durchführung eines geplanten Projekts nach vorheriger Beratung in der Mitgliederversammlung.

(1.4) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands kommen bei vorhandener Beschlussfähigkeit nur einstimmig zustande.

(1.5) Der geschäftsführende Vorstand kann Vertretungsmacht erteilen.

(2) Tritt ein Vorstandsmitglied vor einer Neuwahl aus seinem Amt aus, wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied.

(3) Der Verein haftet für fahrlässiges Handeln eines Vorstandsmitglieds, wenn in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben einem Dritten ein Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie grobem Verschulden iSd § 309, Nr. 7b, BGB.

(4) Der Kassenwart verfügt über das Konto des Vereins, kann aber den anderen Mitgliedern des Vorstands eine Vollmacht aussprechen.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines aktiven Mitglieds oder eines Fördermitglieds.

(2) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Prüfung hat zweimal jährlich zu erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(6) Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und den Ausschluss eines aktiven Mitglieds oder eines Fördermitglieds ist eine Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder notwendig.

(8) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Spenden, Sponsoring und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Auflösung oder Aufhebung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lüneburg, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 10 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung des „Haute Culture e.V.“ im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung sollen diejenigen wirksamen und durchführbaren Regelungen treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen.